Kosten

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Arbeit des Betriebsrates.

§80 Absatz 3 BetrVG

Unsere Tätigkeit als Sachverständiger für den Betriebsrat beruht in allen Fällen, in denen keine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung nach §111 BetrVG vorliegt, auf einer Beratung gemäß §80 Absatz 3 BetrVG:
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(§80 (3) BetrVG)

§111 BetrVG

Sollte es sich um eine Betriebsänderung gemäß §111 BetrVG handeln und das Unternehmen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigen, so kann der Betriebsrat auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Berater beschließen:
„Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt.“
(§111 Satz 2 BetrVG)

Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz von 300 Arbeitnehmern im Unternehmen ausgeht. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so sind bei der Berechnung die Arbeitnehmer aller Betriebe einzubeziehen. Sind in der Summe aller Betriebe eines Unternehmens mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, so kann der Betriebsrat jedes Betriebes (egal wie groß) im Falle einer Betriebsänderung einen Berater hinzuziehen.

§37 BetrVG

Der Schulungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus §37 BetrVG. Auf dieser Regelung basiert auch die Durchführung von in-house-Seminaren, die speziell für einen Betriebsrat / Wirtschaftsausschuss durchgeführt werden.